Der Begriff des
Freien Berufs ist gesetzlich definiert in § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.
Freie Berufe haben danach im allgemeinen auf der Grundlage besonderer
beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche,
eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen
höherer Art im Interesse der Autraggeber und der Allgemeinheit
zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufes ist die selbstständige
Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte,
Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder
der Anwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
Beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten,
Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen,
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer sowie
der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
